Beratungsbefgnis
Die Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine ist im § 4 Nr. 11 des Steuerberatungsgesetztes (StBG) geregelt.
Im Rahmen einer Mitgliedschaft dürfen wir Arbeitnehmer, Rentner und Unterhaltsempfänger Hilfe leisten, wenn ausschließlich Einkünfte:
- aus nichtselbstständiger Arbeit (Lohn, Gehalt)
- aus wiederkehrenden Bezügen (z.B. Renten)
- aus Unterhaltsleistungen (vom geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten)
In unbegrenzter Höhe vorliegen und / oder Einkünfte
- aus Kapitalvermögen (z.B. Zinsen)
- aus Vermietung und Verpachtung
- aus privaten Veräußerungsgeschäften / Spekulationsgeschäften
- Übungsleiterpauschalen
erzielt wurden.